Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
MAXSUPPORT
a division of
be-go.at GmbH
Quellenstraße 149
1100 Wien, Austria
(im folgenden kurz be-go.at genannt)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden generell Anwendung auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen be-go.at und Geschäftspartnern sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von be-go.at sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Lediglich für die Lieferung von Software bzw. die Erbringung von Programmierleistungen gelten ergänzend - soweit im folgenden keine davon abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind - die von der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, hierfür empfohlenen "Allgemeinen Bedingungen", die bei be-go.at jederzeit eingesehen bzw. aus dem Internet www.ubit.at heruntergeladen werden können.
Diese hiemit verbindlich vereinbarten Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von be-go.at verbindlich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber (folgend auch als Kunde oder Händler bezeichnet) akzeptiert diese Bedingungen - wenn nicht auf andere Weise - so spätestens durch Auftragserteilung an be-go.at. be-go.at ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft beliebig zu ändern und zu ergänzen.
Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Angebot von be-go.at, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der be-go.at bzw. dem von be-go.at vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden erkennen wir grundsätzlich nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich und firmenmäßig gezeichnet ihrer Geltung zugestimmt. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch be-go.at können daher abweichende Erklärungen des Kunden zum Vertragsinhalt werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Zusagen und Nebenabreden bedürfen generell der schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Bestätigung der be-go.at.
2. Angebot, Bestellungen, Vertragsabschluß
Alle Angebote von be-go.at sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Bestellungen werden mündlich, telefonisch, oder schriftlich (Post, Fax, E-Mail) entgegengenommen. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit der Auftragsbestätigung der be-go.at, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse zu erfolgen. Spätere Wünsche des Auftraggebers auf Änderungen der Rechnungsadresse können nicht berücksichtigt werden.
be-go.at ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
3. Preise
So in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise ab Auslieferungslager. Die Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden ggf. entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet. Ebenso werden umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen gesondert in Rechnung gestellt.
be-go.at ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Sind diese gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10 % höher, so hat der Auftraggeber das Recht, ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euros um mehr als 3 % gegenüber der Währung eines Lieferlandes, ist be-go.atberechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber unter Ausschluss des Rücktrittsrechts in voller Höhe weiterzuverrechnen.
Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderung, Irrtum bzw. Druckfehler.
4. Lieferung, Liefertermine
Die von uns angegebenen bzw. mit uns vereinbarten Liefertermine sind keine Festtermine. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist daher ausgeschlossen. Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechung sowie sonstige störende Ereignisse entbinden be-go.at für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist be-go.at berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen be-go.at geltend gemacht werden können.
be-go.at bleibt es ausdrücklich vorbehalten, in zumutbaren Teillieferungen zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, die Teillieferungen, die auch gesondert verrechnet und fakturiert werden können, anzunehmen.
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluß Umstände eintreten oder erkennbar werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist be-go.at berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer abstrakten Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist be-go.at mit dem Sitz in Wien.
be-go.at übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von be-go.at zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen (Demoware) zu be-go.atoder anlässlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zu der jeweiligen Herstellerübernahmestelle und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Risiko des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und be-go.at oder Hersteller vorliegen.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei be-go.at mittels eingeschriebenen Briefes zu melden.
be-go.at ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auf dessen Rechnung freihändig zu verkaufen.
5. Prüfung und Gefahrenübergang
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von be-go.at benannt sind, auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der be-go.atverzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Auftraggeber.
6. Installation
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung alle elektrischen und EDV bzw. Telekommunikation Anschlüsse vorhanden und alle sonstigen nötigen Vorkehrungen getroffen sind.
Der Auftraggeber bestätigt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über sämtliche Installationserfordernisse, insbesondere Außenmaße, Installationsgewicht und erforderliche Anschlüsse an Strom-, Telefon und Datenleitungen sowie einzuhaltende Toleranzen betreffend elektrischen Strom, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit unterrichtet worden zu sein.
Der Auftraggeber hat be-go.at jenen Schaden zu ersetzen, der durch mangelhafte Vorkehrungen entsteht.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort, nach Erhalt der Faktura, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum - ohne jeden Abzug - bar oder eingelangt auf ein Konto von be-go.at zu erfolgen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist be-go.at berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. be-go.at behält sich vor, Kunden ohne Angabe von Gründen nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern.
Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art ausgenommen etw. rechtskräftig zuerkannte Forderungen - gegen Forderungen von be-go.ataufzurechnen; ebenso ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Zahlungen des Kunden werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen - auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen - angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann be-go.at jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die be-go.at Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.
Sämtliche Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende Bedingungen des Kunden gelten als nicht geschrieben.
8. Zahlungsverzug, Zinsen
Bei Überschreitung eines Zahlungstermins steht be-go.at ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 8%-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen zu. Weiters verpflichtet sich der Kunde, be-go.at die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes zu ersetzen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Ferner ist be-go.at berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminverlust ein.
Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmässigen Zeichnung durch be-go.at.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von be-go.at bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Zahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt.
Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der be-go.at hinzuweisen und be-go.at unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der be-go.at deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit be-go.at nicht gehörenden Waren erwirbt be-go.at Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von be-go.at an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden oder bei sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist be-go.atunwiderruflich dazu bemächtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch be-go.at gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an be-go.at ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. be-go.at ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von be-go.at wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. be-go.at darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt be-go.at. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der be-go.at maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von be-go.atgelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Software (Demoware) bleiben im ausschließlichen Eigentum von be-go.at. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit be-go.at über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Generell sind bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art vom Kunden die Abwicklungsrichtlinien des jeweiligen Herstellerkundendienstes (Herstellerhotline) in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste der be-go.at zu beachten. Nur bei Transportschäden (siehe auch Punkt 4...) bzw. Fehllieferungen ist erste Ansprechpartner be-go.at; in allen anderen Gewährleistungs- und Garantiefällen und insbesondere bei sämtlichen Funktionsstörungen sind diese ausschließlich der jeweiligen Herstellerhotline zu melden.
Der Auftraggeber hat die von be-go.at gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und auf äußere Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung schriftlich be-go.at anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufs der Vertragsprodukte in fabrikmäßiger Originalverpackung durch den Auftraggeber (Händler) ist dieser verpflichtet, be-go.at eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Übergabe der Ware an seinen Kunden zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet be-go.at für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, dass die gelieferten fabrikneuen Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren (z.B. Demoware) vom Auftraggeber wie besichtigt übernommen werden. Allfällige auf Mängeln beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
Die Inanspruchnahme von Gewährleistung und Garantie ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch falsche Bedienung oder Handhabung verursacht wurden, an Geräten unsachgemäße Eingriffe vorgenommen oder in denen keine Originalersatzeile und/oder Zubehör verwendet wurden, an Geräten keine Typenschilder (mit der Seriennummer des Herstellers) angebracht sind. Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesondere Drucker Toner, usw.), beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite, sieht sich be-go.at außerstande, Gewähr zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist. Eine vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Batterien, Akkumulatoren, Lampen, Glasteile und generell auch nicht auf alle Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind.
Von der Gewährleistung auch ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten.
Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen.
Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von be-go.at entsprechend der Richtlinien der Hersteller genannte Servicestelle. Die Rücksendung beanstandeter Ware an be-go.at bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von be-go.at und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt be-go.at etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist be-go.at berechtigt, alle ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der be-go.at berechnet.
Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
11. Haftung und Schadenersatz
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. be-go.at haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.
be-go.at haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von be-go.at gelieferten Produkts verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmung auf den Käufer zu überbinden.
be-go.at haftet nicht für Datenverlust, Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Gefahrtragung, Gefahrenübergang
be-go.at trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risiken der Auftraggeber.
14. Leihgeräte, Probestellungen
Leihgeräte und Geräte die als Probestellung geliefert wurden (Demoware), können nur in Originalverpackung inkl. aller Manuals, Kabel, Software und sonstigem Zubehör zurückgenommen werden.
15. Schulungen
Grundlage für die Abhaltung von Schulungen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen ist die Vereinbarung von Sprache (für Vortrag und Unterlagen), Ausbildungsziel und Vorkenntnissen der Teilnehmer. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche für den Fall der Nichterreichung des Ausbildungszieles, insbes. aufgrund mangelnder Sprach- oder Vorkenntnisse oder unzureichender Anwesenheit des auszubildenden Personenkreises, sind jedenfalls ausgeschlossen.
16. Exportlieferungen
Die gelieferten Vertragsprodukte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften bzw. dem österreichischen Außenhandelsrecht sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in welche die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer oder in definierte Länder oder an Nutzer geliefert oder lizenziert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden und er verpflichtet sich - vor jedem Export oder Reexport - sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, zu erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der be-go.at, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber be-go.at. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind striktest einzuhalten.
Bei Export von Vertragsprodukten ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export und Zollbewilligungen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. be-go.at übernimmt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Produkte.
17. EU-Einfuhrumsatzsteuer
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an be-go.at ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an be-go.at zu erteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr –, der bei be-go.at aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
Jegliche Haftung von be-go.at aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten be-go.at nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
18. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Das Urheberrecht an den von be-go.at zur Verfügung gestellten Vertragsprodukten steht ausschließlich be-go.at bzw. dem Urheberrechtsinhaber zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Hinweise auf das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten angebracht sind, zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Der Händler ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nur für den Vertragszweck zu nutzen und das Urheberrecht in jeder Weise zu schützen, es also insbesondere zu unterlassen, die Vertragsprodukte zu ändern und / oder zu kopieren. Eine Verletzung der Schutzrechte begründet einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten von be-go.atbzw. des Urheberrechtsinhabers.
be-go.at übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat be-go.at von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang der Vertragsprodukte gehört, darf der Auftraggeber diese weder kopieren noch Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Durch Öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Software Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch ist nicht möglich.
19. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
20. Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. be-go.at ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Soweit nicht anderes vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber die Betreibungskosten gemäß Verordnung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute zu vergüten.
Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.